Auferlegung einer Quarantäne
§ 10.
(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 darf für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen eine Quarantäne auferlegt werden:
- 1. Die Pflanzen aus der betreffenden Partie oder aus der betreffenden Sendung sind, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorliegen, in einer Quarantänestation einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu halten;
- 2. Der Anmelder hat das Risiko der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Zeit der Quarantäne zu tragen, sofern dem Träger der Quarantänestation nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
(2) Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Abs. 1 auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20005415
Dokumentnummer
NOR40126949
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