§ 10 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2004

§ 10.

(1) Unbeschadet der Rechte der Hypothekenbanken auf Grund des Hypothekenbankgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

(2) Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG ) genügen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40054302

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