Bedarf
§ 10.
(1) Der Bedarf nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung besteht, wenn unter Bedachtnahme auf die geographischen Gegebenheiten, die Bevölkerungsdichte und die Möglichkeiten einrichtungsinterner und einrichtungsexterner Prozessbegleitung (§ 39) im räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe eine Verbesserung der möglichst flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Prozessbegleitung zu erwarten ist.
(2) Die Bundesministerin für Justiz kann, wenn ihr ein Bedarf nach Abs. 1 zur Kenntnis gelangt und dieser von keiner allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung gedeckt werden kann, zu dessen Deckung eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung damit betrauen, Prozessbegleitung von einer Einrichtung der Opferhilfe ausüben zu lassen, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 zwar noch nicht erfüllt, deren Erfüllung aber jedenfalls anstrebt, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters der betrauten allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erfolgt. Die Betrauung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, in dem das Bestreben, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 erfüllen zu wollen, zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen ist.
(3) Den Bedarf nach Abs. 1 hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen. Liegt ein Bedarf nach Abs. 2 nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265022
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