§ 10 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zweiter Reisepaß

§ 10.

Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

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