§ 10 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Job-Rotation

§ 10.

(1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes mindestens zwei auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen der Auszubildende im Zuge der Job-Rotation zugeteilt werden soll, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.

(3) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: mindestens 15 Arbeitstage,
  2. 2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: mindestens 6 Arbeitstage.

Schlagworte

Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)