§ 10 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

§ 10.

(1) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende bestellt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen.

(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006869

alte Dokumentnummer

N11968130930

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