§ 10 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Sonstige Risikoarten

§ 10

Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen.

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