§ 10 ODV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2007

Harmonisierte Normen

§ 10

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.

(2) Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.

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