§ 10 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 10.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. oberflächentechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20000760

Dokumentnummer

NOR40008516

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