§ 10 NWKV

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 10

(1) Werden Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise:

- Kohlenhydrate g

davon

- Zucker g

- mehrwertige Alkohole g

- Stärke g

(2) Werden die Menge oder die Art der Fettsäuren oder Cholesterin

angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des

Gesamtfetts in folgender Weise:

- Fett g

davon

- gesättigte Fettsäuren g

- einfach ungesättigte Fettsäuren g

- mehrfach ungesättigte Fettsäuren g

- Cholesterin mg.

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