§ 10 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung

§ 10.

Die Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung muss auch bei Ausfall des abgebenden Netzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136626

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