zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung
§ 10.
Die Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung muss auch bei Ausfall des abgebenden Netzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40136626
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