§ 10 NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bescheinigungspflicht

§ 10.

Der Unternehmer hat bei der Lieferung und gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

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