§ 10
(1) § 10.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Normengesetz, BGBl. Nr. 64/1954, seine Wirksamkeit.
(2) Das gemäß § 6 Abs. 1 des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, verwendete Kennwort „ÖNORM'' und das Kennzeichen „N'' (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) kann solange verwendet werden, bis die Abänderung oder Zurückziehung der bezüglichen ÖNORM auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
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