§ 10 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Kontrolltätigkeit

§ 10.

(1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.

(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.

(3) Die AMA hat jährlich 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.

(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.

Schlagworte

Verwaltungskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203470

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