§ 10 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

6. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung

Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung in oberflächennahen Porengrundwasserkörpern mit bedeutenden Wasservorkommen – im speziellen vor Einwirkungen durch den Sand- und Kiesabbau

§ 10.

Zum Schutz relevanter Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise genutzten Grundwasservorkommen sind die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.10.1.3 und 6.10.1.4 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.

Schlagworte

Sandabbau

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117151

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