Jagdbetriebspauschale
§ 10.
(1) Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für einen Bediensteten, der kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist.
(3) Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102451
alte Dokumentnummer
N61986185130
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