§ 10 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 10

(1) § 10.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden sind, ihre Wirksamkeit:

  1. 1. die Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches RGBl. I S 81;
  2. 2. das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 9;
  3. 3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 12.

(2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.

(3) Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Namensrechts werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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