§ 10 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

§ 10.

(1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die sichere Durchführung von Arbeiten nach § 2 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse (§§ 3 bis 6) besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer als der im § 7 Abs. 1 angeführten Stellen, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097807

alte Dokumentnummer

N6197528112L

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