B. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen
§ 10
(1) § 10.Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:
- a) Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;
- b) Grundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;
- c) Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);
- d) Hygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;
- e) Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;
- f) Medikamentenlehre und Lehre von den Giften;
- g) Instrumenten- und Gerätelehre;
- h) Lehre von der Ernährung, von der Kranken- und Diätkost;
- i) Grundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;
- k) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
- l) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen. Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten, an denen solche Fachabteilungen bzw. Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen, durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
(3) Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
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