§ 10 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Verlegung von Unterrichtsstunden

§ 10.

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden durch die Direktion in ein anderes Ausbildungsjahr ist zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136209

alte Dokumentnummer

N8199317213L

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