Verlegung von Unterrichtsstunden
§ 10.
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden durch die Direktion in ein anderes Ausbildungsjahr ist zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136209
alte Dokumentnummer
N8199317213L
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