§ 10 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2005

Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren

§ 10.

(1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.

(2) TYPGENEHMIGUNG STUFE I (MOTORKATEGORIEN A, B, C)

Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von

  1. A: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  2. B: 75 kW ≤ P 130 kW,
  3. C: 37 kW ≤ P 75 kW

die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.

(3) TYPGENEHMIGUNG STUFE II (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von 18 kW ≤ P 37 kW,
  2. E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  3. F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
  4. G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW
  1. die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.

(3a) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. H: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  2. I: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
  3. J: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW,
  4. K: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 19 kW ≤ P 37 kW
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

(3b) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA MIT KONSTANTER DREHZAHL (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P 560 kW,
  2. I (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
  3. J (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW,
  4. K (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 19 kW ≤ P 37kW
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

(3c) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIB (MOTORKATEGORIEN L, M, N und P)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. L: nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  2. M: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
  3. N: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 56 kW ≤ P 75 kW,
  4. P: nach dem 31. Dezember 2011 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 56 kW
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

(3d) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IV (MOTORKATEGORIEN Q und R)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. Q: nach dem 31. Dezember 2012 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  2. R: nach dem 30. September 2013 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 56 kW ≤ P 130 kW
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 nicht einhalten.

(3e) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN BINNENSCHIFFEN VERWENDET WERDEN (MOTORKATEGORIE V)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. V1:1: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW oder darüber und einem Hubraum unter 0,9 Litern je Zylinder,
  2. V1:2: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 0,9 Litern oder darüber, jedoch unter 1,2 Litern je Zylinder,
  3. V1:3: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 1,2 Litern oder darüber, jedoch unter 2,5 Litern je Zylinder,
  4. V1:4: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren mit einem Hubraum von 2,5 Litern oder darüber, jedoch unter 5 Litern je Zylinder,
  5. V2: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einem Hubraum von 5 Litern oder darüber je Zylinder
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

(3f) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. RC A: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

(3g) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN

  1. RC B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

(3h) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN

Die Genehmigungsbehörde verweigert

  1. RL A: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
  2. RH A: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einer Leistung von 560 kW P
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

(3i) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN

  1. R B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
  1. die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.

(4) INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN

Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

  1. Kategorie A: 31. Dezember 1998
  2. Kategorie B: 31. Dezember 1998
  3. Kategorie C: 31. März 1999
  1. Kategorie D: 31. Dezember 2000
  2. Kategorie E: 31. Dezember 2001
  3. Kategorie F: 31. Dezember 2002
  4. Kategorie G: 31. Dezember 2003

Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in diesem Absatz aufgeführten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben. Die für Motoren der Stufe I erteilte Genehmigung endet mit der verbindlichen Anwendung der Stufe II.

(4a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Absätze 3g und 3h der Richtlinie) und mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

  1. Kategorie H: 31. Dezember 2005
  2. Kategorie I: 31. Dezember 2006
  3. Kategorie J: 31. Dezember 2007
  4. Kategorie K: 31. Dezember 2006
  1. Kategorie V1:1: 31. Dezember 2006
  2. Kategorie V1:2: 31. Dezember 2006
  3. Kategorie V1:3: 31. Dezember 2006
  4. Kategorie V1:4: 31. Dezember 2008
  5. Kategorien V2: 31. Dezember 2008
  1. Kategorie H: 31. Dezember 2010
  2. Kategorie I: 31. Dezember 2010
  3. Kategorie J: 31. Dezember 2011
  4. Kategorie K: 31. Dezember 2010
  1. Kategorie RC A: 31. Dezember 2005
  1. Kategorie RL A: 31. Dezember 2006
  2. Kategorie RH A: 31. Dezember 2008
  1. Kategorie L: 31. Dezember 2010
  2. Kategorie M: 31. Dezember 2011
  3. Kategorie N: 31. Dezember 2011
  4. Kategorie P: 31. Dezember 2012
  1. Kategorie RC B: 31. Dezember 2011
  1. Kategorie R B: 31. Dezember 2011
  1. Kategorie Q: 31. Dezember 2013
  2. Kategorie R: 30. September 2014

(4b) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER STUFEN IIIA, IIIB und IV

Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.

Schlagworte

Abgasemission, Partikelemission

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40064848

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