§ 10 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 10. Durchführung der zweiten Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

  1. a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen ist.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118899

alte Dokumentnummer

N7196913893L

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