§ 10 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

§ 10.

(1) Im engeren Gefährdungsbereich sind

  1. a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art – ausgenommen die im letzten Satz des § 4 Abs. 1 genannten militärischen Baulichkeiten oder Anlagen –
  2. b) das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen

(2) Die Neuherstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.

(3) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage, Fernmeldeanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059017

alte Dokumentnummer

N4196711369A

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