Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
§ 10.
(1) Im engeren Gefährdungsbereich sind
- a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art – ausgenommen die im letzten Satz des § 4 Abs. 1 genannten militärischen Baulichkeiten oder Anlagen –
- b) das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen
- verboten.
(2) Die Neuherstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
(3) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Schlagworte
Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage, Fernmeldeanlage
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059017
alte Dokumentnummer
N4196711369A
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