§ 10.
Bei Kondensmilch, Trockenmilch und Kasein ist auf den unmittelbaren Umhüllungen der Erzeugerbetrieb, das Nettogewicht, die handelsübliche Bezeichnung der Qualität sowie das Erzeugungsdatum, letzteres nach einer vom Fonds bekanntgegebenen Chiffre oder offen, anzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007614
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