§ 10 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Kontrolle durch den Betreiber

§ 10.

Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028329

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