§ 10 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Spezielle Fachkunde

§ 10.

(1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufes eines Medienproduktes von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Planen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),
  2. 2. Arbeitsvorbereitung für die Herstellung einer Broschüre,
  3. 3. Anfertigen einer einfachen Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)