Funktionsanalyse
§ 10.
(1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002885
Dokumentnummer
NOR40044610
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