Einschaltung von privaten Einrichtungen
§ 10.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur automationsunterstützt durchzuführenden Vorbereitung des Zahlungsverkehrs von Förderungsmitteln auch privater Einrichtungen bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 570/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10010681
Dokumentnummer
NOR12135749
alte Dokumentnummer
N8199211310X
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