§ 10 LVR 2010

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Reiseflughöhen

§ 10

Als Reiseflughöhen (Anhang C) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden

  1. 1. Flugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
  2. 2. Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)