§ 10. Kunstflüge
(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
- 1. sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
- 2. einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
(3) In überwachten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten:
- a) über dichtbesiedeltem Gebiet,
- b) über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
- c) über Menschenansammlungen im Freien oder
- d) in einer Höhe von weniger als 500 m über Grund.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium für Landesverteidigung anzuordnen sind.
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