§ 10 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Jährliche Informationspflichten

§ 10.

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 4 VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß § 6 Abs. 3 der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175038

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