§ 10 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Luftfahrzeugtechnik

§ 10

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeuges,
  2. 2. Prüftechniken,
  3. 3. Demontage- und Montagetechniken,
  4. 4. Luftfahrtgesetzgebung,
  5. 5. Aerodynamik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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