§ 10 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 10.

(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2 enthaltenen Werte nicht überschreitet:

Tabelle 2

Schwefelgehalt

---------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung

in MW

Brennstoffart ------------------------------------------------

größer als

bis 5 5 bis 10

---------------------------------------------------------------------

flüssig ............ 0,20% 0,60%

fest ............... 0,20g/MJ

Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.

(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137930

alte Dokumentnummer

N8199441345J

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