Pflichten des Betreibers
§ 10.
(1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Dampfkesselanlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 7 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 8 und die Besichtigung gemäß § 9 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem hiezu beauftragten befugten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Dampfkesselanlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Dampfkesselanlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt wurde, ist die Behörde über solche Störungen (Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
(6) Werden durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben ist.
(7) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Dampfkesselanlage vorzulegen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden dadurch nicht berührt. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben.
(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches näher zu regeln.
(9) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befaßten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, werden dadurch nicht berührt.
Schlagworte
Genehmigungsbescheid, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134555
alte Dokumentnummer
N8198816812J
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