§ 10 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2011

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelbereich Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 10.

(1) Lebensmittelunternehmer haben gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.

(2) Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).

(3) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem - ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Zweck der effizienten Durchführung der Kontrolle ein elektronisches Register der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen und gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu das Register gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und den ÖNACE-Code heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die eingetragenen und zugelassenen Betriebe an den Bundesminister für Gesundheit oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der eingetragenen und zugelassenen Betriebe dieses Registers sind dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nicht personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für Gesundheit der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Gesundheit kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.

(6) Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für

  1. 1. die Eintragung von Betrieben und
  2. 2. die Zulassung von Betrieben, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen,

    zu erlassen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,

  1. 1. eine Zulassung vorschreiben und
  2. 2. nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

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