§ 10
(1) § 10.Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsfrist ist nicht zulässig.
(2) Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.
(3) Ist die Verbrauchsfrist abgelaufen, darf die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
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