§ 10.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
- 1. festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
- 2. für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
- 3. für bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
- 4. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
- 5. das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
- 6. bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
- 7. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
- 2. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
- 1. Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
- 5. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
- 6. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
- 7. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
- 8. Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
- Verordnung (EG) Nr. 1139/98 vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 159 vom 3. Juni 1998).
- Verordnung (EG) Nr. 50/2000 vom 10. Jänner 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 2000).
- Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, soweit dieser gemäß dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zu vollziehen ist.
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 260/1970
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR40043057
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