§ 10 Leistungsbeurteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Graphische Leistungsfeststellungen

§ 10

§ 10. Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen (einschließlich Konstruktionsübungen) sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)