§ 10 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2004

§ 10

§ 10. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, idF BGBl. II Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987." durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004." ersetzt.
  1. 2. In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987." durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004."

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40054585

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