§ 10 Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075277

alte Dokumentnummer

N51987194240

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