Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 10.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Schlagworte
Arbeitsschutz, Jugendlicher
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099423
alte Dokumentnummer
N6198015856S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)