§ 10 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 10.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

Schlagworte

Arbeitsschutz, Jugendlicher

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099423

alte Dokumentnummer

N6198015856S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)