§ 10 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 10

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.

(2) Für die Steuer haften:

  1. 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
  2. 2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt,
  3. 3. bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte: der Erwerber,
  4. 4. bei der Gewährung von Darlehen: der Gesellschafter, der das Darlehn gewährt oder für das Darlehn Sicherheit leistet.

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