Werkstoffkunde
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
- 2. Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
- 3. Eigenschaften,
- 4. Aufbereitung,
- 5. einschlägige chemische Grundbegriffe,
- 6. Prüfverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20002725
Dokumentnummer
NOR40041056
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)