§ 10.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Hochschulprofessoren sind auf zwei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsperiode beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. Feber; die erste Funktionsperiode beginnt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet am 31. Jänner 1973.
(2) Wahlberechtigt sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme des Rektors. Wählbar sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme jener, die dem Gesamtkollegium angehören.
(3) Der Rektor hat den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes kundzumachen.
(4) Die Wahl ist vom Rektor zu leiten. § 17 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der von jedem Wahlberechtigten abzugebende Stimmzettel hat in fortlaufender Reihung so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel enthaltenen Namen unberücksichtigt zu lassen; enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht.
(6) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
(7) Ist der Name desselben Hochschulprofessors auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
(8) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Hochschulprofessor entfallen, sind ungültig.
(9) Entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 10 lit. a bis e) sind von den Hochschulprofessoren, die die höchsten Zahlen von Wahlpunkten erhalten haben, jene mit der höheren Zahl von Wahlpunkten als Mitglieder und jene mit der niedrigeren Zahl von Wahlpunkten als Ersatzmitglieder gewählt.
(10) Wenn infolge gleicher Zahl von Wahlpunkten mehr Hochschulprofessoren, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Rektor zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003165
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