§ 10 Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Wiederholungsprüfung

§ 10.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032541

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