Zuteilung von KWK-Punkten
§ 10.
(1) Die Branchenregeln (§ 7) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erreicht wird.
(2) Es ist in den Branchenregeln zudem Folgendes vorzusehen:
- 1. Für die Verteilung der zuzuteilenden KWK-Punkte je Nachweisperiode an KWK-Anlagen ist der in einer Basisperiode (einem Kalenderjahr) in das öffentliche Netz eingespeiste hocheffiziente KWK Strom maßgeblich. Basisperiode für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ist das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten liegende Kalenderjahr. Abweichend davon ist als Basisperiode für die erste Nachweisperiode das Kalenderjahr festzulegen, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr des Übermittlungszeitpunkts für die Daten zur Zuteilung liegt;
- 2. Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens vier Wochen nach Benennung der Transparenzstelle und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;
- 3. Mängel des Zuteilungsverfahrens oder unrichtige Zuteilungen bereits auf andere Konten als dem betroffenen Betreiberkonto lassen Buchungen und Erwerbsvorgänge hinsichtlich KWK-Punkte unberührt. Unrichtige Zuteilungen für eine Nachweisperiode sind bei der nächsten Zuteilung zu berücksichtigen.
- 4. Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten, wobei Zählpunkte, für welche eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 5 oder Abs. 6 gilt, jedenfalls in Abzug zu bringen sind. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;
- 5. Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen, wenn der Mindestpreis geboten wird;
- 6. Betreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Betriebsbeihilfen erhalten, sind von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgeschlossen.
(3) Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß § 71 ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Werden diese KWK-Punkte nicht benötigt, sind sie von der Transparenzstelle den KWK-Betreibern gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anteilig zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164353
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