§ 10 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1986

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972) Abs. 1: ab 1. 1. 1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977) Abs. 1 lit. a: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986) Abs. 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. II Art. II Z 1, BGBl. Nr. 570/1982)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Befreiungen bei Schachtelgesellschaften

§ 10.

(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachweislich seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch

  1. a) für entsprechende Beteiligungen eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer Kreditgenossenschaft, einer Sparkasse (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979) oder einer Landes-Hypothekenbank, der Österreichischen Postsparkasse oder der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
  2. b) für entsprechende Beteiligungen einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Kreditgenossenschaft oder umgekehrt,

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn Gebietskörperschaften oder Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes an Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

(4) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Schlagworte

Schachtelbegünstigung, Schachtelprivileg

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044689

alte Dokumentnummer

N3196617380S

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