Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 10.
(1) Von Konsulargebühren sind befreit:
- a) Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Einhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
- b) Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
- c) Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Kriege 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern.
(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht oder eine ausländische Behörde für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Konsulargebühren und von dem Ersatz der Barauslagen für die mit dieser Rechtssache zusammenhängenden Amtshandlungen befreit.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall die Konsulargebühren nicht einzuheben, wenn die Entrichtung der Gebühr den notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen oder der Personen, für die er zu sorgen hat, gefährden würde.
(4) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühr ganz oder zum Teil abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung der vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine Härte bedeuten würde.
(5) Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen verfügen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
Schlagworte
Ausnahmezustand, handelspolitisch, Befreiung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006756
alte Dokumentnummer
N1196713017S
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