§ 10 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10.

(1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.

(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu.

(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.

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