Fachkunde
§ 10.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsmaschine
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084407
alte Dokumentnummer
N5199443507J
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